Dass die Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 11. Januar 2019 das Fristerstreckungsgesuch sowie die gestellten Beweisanträge zufolge Verpassens der Frist abgelehnt hat, obwohl die Frist allenfalls eingehalten worden ist, begründet für sich keinen Ausstandsgrund. Materielle oder prozessuale Rechtsfehler sind in erster Linie im Rechtsmittelverfahren zu rügen und lassen sich grundsätzlich nicht als Begründung einer fehlenden Unabhängigkeit und Objektivität heranziehen (vgl. BOOG, a.a.O., N. 59 zu Art. 56 StPO; BGE 141 IV 178 E. 3.2.3 mit Hinweisen).