Inwiefern die Gesuchsgegnerin eine «gewisse Sympathie» für die Beschuldigten haben sollte, ist nicht auszumachen und wird von den Gesuchstellern 1 und 2 nicht näher begründet. Dass die Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 11. Januar 2019 das Fristerstreckungsgesuch sowie die gestellten Beweisanträge zufolge Verpassens der Frist abgelehnt hat, obwohl die Frist allenfalls eingehalten worden ist, begründet für sich keinen Ausstandsgrund.