Derartige Pflichtverletzungen sind vorliegend nicht auszumachen. Die weitestgehend pauschal erhobenen Vorwürfe der Gesuchsteller 1 und 2 gegenüber der Gesuchsgegnerin finden in den Akten keine Stütze. So trifft es insbesondere nicht zu, dass die Gesuchsgegnerin keine Untersuchungshandlungen vorgenommen hat. Diese hat vielmehr betreffend die neu vorgebrachten Vorwürfe hinsichtlich des Vorfalls vom 5. Dezember 2017 Akten der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau sowie die Krankenakten des Gesuchstellers 1 betreffend dessen Behandlung vom 5. Dezember 2017 im Spital K.________ ediert.