Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind allfällige Verfah- rens- und Einschätzungsfehler für sich allein nicht Ausdruck einer Voreingenommenheit. Eine Befangenheit ist nur dann anzunehmen, wenn besonders krasse oder ungewöhnlich viele Versäumnisse und Mängel vorliegen, die einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zu Lasten einer Prozesspartei auswirken können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_155/2008 vom 12. November 2008 E. 2.6 f. mit Hinweisen). Derartige Pflichtverletzungen sind vorliegend nicht auszumachen.