4 habe «gewisse Sympathien» für die beschuldigten Personen. Ein massives Indiz für die Befangenheit stelle auch der Umstand dar, dass die Gesuchsgegnerin den Antrag um Fristerstreckung und die Beweisanträge abgelehnt habe, obwohl diese fristgerecht eingereicht worden seien. 3.3 Die Vorbringen der Gesuchsteller 1 und 2 vermögen keinen Ausstandsgrund zu begründen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind allfällige Verfah- rens- und Einschätzungsfehler für sich allein nicht Ausdruck einer Voreingenommenheit.