Die Gesuchsgegnerin habe sich ausserdem an mehreren Stellen zur Glaubwürdigkeit der Gesuchsteller 1 und 2 geäussert und die nachvollziehbaren Erklärungen als angebliche Schutzbehauptungen qualifiziert. Dadurch habe sie sich eine «fundierte» Meinung gebildet. Der Verfahrensausgang erscheine nicht mehr offen, weshalb eine unzulässige Mehrfachbefassung und Befangenheit vorliege. Die Gesuchsgegnerin