f StPO vorliege. Die Gesuchsgegnerin habe ihr Recht auf gleiche und gerechte Behandlung sowie ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Von der Gesuchsgegnerin würden die materielle Wahrheit und die von ihnen formrichtig und rechtzeitig vorgebrachten Beweise unterdrückt. Die Gesuchsgegnerin betreibe seit Jahren «Straftäterschutz» und habe in den letzten Jahren diverse fragwürdige Entscheide erlassen. Die Gesuchsgegnerin habe sich ausserdem an mehreren Stellen zur Glaubwürdigkeit der Gesuchsteller 1 und 2 geäussert und die nachvollziehbaren Erklärungen als angebliche Schutzbehauptungen qualifiziert.