Da Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, aufgehoben und wiederholt werden können (vgl. Art. 60 Abs. 1 StPO), haben die Gesuchsteller nach wie vor ein aktuelles und praktisches Interesse an einem Entscheid, auch wenn die Gesuchsgegnerin zwischenzeitlich nicht mehr die Verfahrensleitung inne hat. Zudem ist das Strafverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, da die Gesuchsteller 1 und 2 gegen die Einstellungsverfügung Beschwerde erhoben haben. Auf das frist- und – als Laieneingabe gerade noch – formgerechte Ausstandsgesuch ist einzutreten.