Mit Verfügung vom 6. Februar 2019 gewährte die Verfahrensleitung der Gesuchsgegnerin Gelegenheit, eine Stellungnahme zum Ausstandsgesuch einzureichen. Mit Schreiben vom 12. Februar 2019 teilte Staatsanwältin J.________ mit, dass die Gesuchsgegnerin bis zum 17. Januar 2019 bei der Staatsanwaltschaft tätig gewesen sei. Seit dem 17. Januar 2019 werde das Verfahren wiederum durch sie geführt. Die Gesuchsteller 1 und 2 reichten am 1. März 2019 eine Replik ein und hielten sinngemäss an ihrem Ausstandsbegehren fest.