vom 6. Januar 2019 um Fristverlängerung sowie die Beweisanträge datierend vom selben Tag ab und stellte das Verfahren gegen die Beschuldigten 1-6 ein. Auf das Staatshaftungsbegehren wurde nicht eingetreten. Am 26. Januar 2019 reichten die Gesuchsteller 1 und 2 ein Ausstandsgesuch gegen die Gesuchsgegnerin ein und erhoben Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung. Mit Verfügung vom 6. Februar 2019 gewährte die Verfahrensleitung der Gesuchsgegnerin Gelegenheit, eine Stellungnahme zum Ausstandsgesuch einzureichen.