Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 56 + 57 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. März 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Falkner Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 B.________ Beschuldigter 2 C.________ Beschuldigter 3 D.________ Beschuldigte 4 E.________ Beschuldigter 5 F.________ Beschuldigte 6 a.o. Staatsanwältin I.________ Gesuchsgegnerin G.________ Straf- und Zivilkläger 1/Gesuchsteller 1 H.________ Straf- und Zivilklägerin 2/Gesuchstellerin 2 Gegenstand Ausstand 2 Erwägungen: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staats- anwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________, B.________, C.________, D.________, E.________ und F.________ (nachfolgend: Beschuldig- te 1-6) wegen Amtsmissbrauchs, Amtsanmassung, übler Nachrede etc. Am 11. Ja- nuar 2019 wies a.o. Staatsanwältin I.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) das Gesuch des Straf- und Zivilklägers G.________ (nachfolgend: Gesuchsteller 1) und der Straf- und Zivilklägerin H.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin 2) vom 6. Januar 2019 um Fristverlängerung sowie die Beweisanträge datierend vom sel- ben Tag ab und stellte das Verfahren gegen die Beschuldigten 1-6 ein. Auf das Staatshaftungsbegehren wurde nicht eingetreten. Am 26. Januar 2019 reichten die Gesuchsteller 1 und 2 ein Ausstandsgesuch gegen die Gesuchsgegnerin ein und erhoben Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung. Mit Verfügung vom 6. Fe- bruar 2019 gewährte die Verfahrensleitung der Gesuchsgegnerin Gelegenheit, eine Stellungnahme zum Ausstandsgesuch einzureichen. Mit Schreiben vom 12. Febru- ar 2019 teilte Staatsanwältin J.________ mit, dass die Gesuchsgegnerin bis zum 17. Januar 2019 bei der Staatsanwaltschaft tätig gewesen sei. Seit dem 17. Januar 2019 werde das Verfahren wiederum durch sie geführt. Die Gesuchsteller 1 und 2 reichten am 1. März 2019 eine Replik ein und hielten sinngemäss an ihrem Ausstandsbegehren fest. 2. 2.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerdekammer (Art. 59 Ziff. 1 Bst. b StPO). Die Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Da Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, aufgehoben und wiederholt werden können (vgl. Art. 60 Abs. 1 StPO), haben die Gesuchsteller nach wie vor ein aktuelles und praktisches Interesse an einem Entscheid, auch wenn die Gesuchsgegnerin zwischenzeitlich nicht mehr die Verfahrensleitung inne hat. Zu- dem ist das Strafverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, da die Gesuch- steller 1 und 2 gegen die Einstellungsverfügung Beschwerde erhoben haben. Auf das frist- und – als Laieneingabe gerade noch – formgerechte Ausstandsgesuch ist einzutreten. 2.2 Verfahrensgegenstand bildet vorliegend einzig die Frage, ob ein Ausstandsgrund gegen die Gesuchsgegnerin vorliegt. Die von den Gesuchstellern 1 und 2 mit Ein- gabe vom 26. Januar 2019 gleichzeitig erhobene Beschwerde gegen die Einstel- lungsverfügung vom 11. Januar 2019 wird in einem separaten Beschwerdeverfah- ren behandelt (Verfahrens-Nr. BK 19 46/47). 3. 3.1 Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, de- 3 ren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Eine Gerichtsperson gilt als be- fangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unpartei- lichkeit zu erwecken. Für den allgemeinen grundrechtlichen Anspruch auf Unab- hängigkeit und Objektivität von Strafverfolgungsbehörden ausserhalb einer richter- lichen Funktion ist Art. 29 Abs. 1 BV massgebend, wobei der Bestimmung ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zukommt (BOOG, in: Bas- ler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 3 vor Art. 56-60 StPO). Die in einer Strafver- folgungsbehörde tätigen Person hat die an sie herangetragenen Fragen unvorein- genommen und frei von Bindungen an die Parteien, deren Standpunkte oder ande- ren Drittinteressen zu beurteilen (BOOG, a.a.O., N. 4 vor Art. 56-60 StPO). Sie hat die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Art. 6 Abs. 2 StPO). Sie kann abgelehnt werden, wenn Umstände (etwa strafpro- zessual unzulässige vorverurteilende Äusserungen) vorliegen, welche nach objek- tiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (Urteil des Bundesgerichts 1B_537/2012 vom 28. September 2012 mit Hinweisen). Befangenheit bezeichnet eine innere Einstellung zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, welche die gebotene Distanz vermis- sen lässt und aus der heraus die Person sachfremde Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Verfahrensbeteiligten benachteiligt oder bevorzugt oder zumindest dazu neigt (BOOG, a.a.O., N. 7 vor Art. 56-60 StPO). Ob der Anschein von Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfin- den der Verfahrenspartei. Die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand (Art. 56 StPO) konkreti- sieren die verfassungsmässige Garantie gemäss Art. 30 bzw. Art. 29 BV. Dem- nach hat die in der Strafbehörde tätige Person unter anderem dann in den Ausstand zu treten, wenn sich eine Befangenheit aus «anderen Gründen, insbe- sondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechts- beistand» ableiten lässt (Art. 56 Bst. f StPO). Unter Art. 56 Bst. f StPO fällt auch die Mehrfachbefassung. So etwa wenn sich die Person, die mit demselben Fall in der gleichen Stellung schon einmal befasst war, in einem Mass festgelegt hat, dass das Verfahren bei objektiver Betrachtungsweise nicht mehr offen erscheint (BOOG, a.a.O., N. 38 und 61 zu Art. 56 StPO). 3.2 Die Gesuchsteller 1 und 2 begründen ihr Ausstandsbegehren im Wesentlichen da- mit, dass die Gesuchsgegnerin in derselben Stellung bereits in der Sache befasst gewesen sei und daher ein Ausstandsgrund gemäss Art. 56 Bst. f StPO vorliege. Die Gesuchsgegnerin habe ihr Recht auf gleiche und gerechte Behandlung sowie ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Von der Gesuchsgegnerin würden die materielle Wahrheit und die von ihnen formrichtig und rechtzeitig vorgebrachten Beweise unterdrückt. Die Gesuchsgegnerin betreibe seit Jahren «Straftäterschutz» und habe in den letzten Jahren diverse fragwürdige Entscheide erlassen. Die Ge- suchsgegnerin habe sich ausserdem an mehreren Stellen zur Glaubwürdigkeit der Gesuchsteller 1 und 2 geäussert und die nachvollziehbaren Erklärungen als angeb- liche Schutzbehauptungen qualifiziert. Dadurch habe sie sich eine «fundierte» Mei- nung gebildet. Der Verfahrensausgang erscheine nicht mehr offen, weshalb eine unzulässige Mehrfachbefassung und Befangenheit vorliege. Die Gesuchsgegnerin 4 habe «gewisse Sympathien» für die beschuldigten Personen. Ein massives Indiz für die Befangenheit stelle auch der Umstand dar, dass die Gesuchsgegnerin den Antrag um Fristerstreckung und die Beweisanträge abgelehnt habe, obwohl diese fristgerecht eingereicht worden seien. 3.3 Die Vorbringen der Gesuchsteller 1 und 2 vermögen keinen Ausstandsgrund zu begründen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind allfällige Verfah- rens- und Einschätzungsfehler für sich allein nicht Ausdruck einer Voreingenom- menheit. Eine Befangenheit ist nur dann anzunehmen, wenn besonders krasse oder ungewöhnlich viele Versäumnisse und Mängel vorliegen, die einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zu Lasten einer Prozesspar- tei auswirken können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_155/2008 vom 12. No- vember 2008 E. 2.6 f. mit Hinweisen). Derartige Pflichtverletzungen sind vorliegend nicht auszumachen. Die weitestgehend pauschal erhobenen Vorwürfe der Gesuch- steller 1 und 2 gegenüber der Gesuchsgegnerin finden in den Akten keine Stütze. So trifft es insbesondere nicht zu, dass die Gesuchsgegnerin keine Untersu- chungshandlungen vorgenommen hat. Diese hat vielmehr betreffend die neu vor- gebrachten Vorwürfe hinsichtlich des Vorfalls vom 5. Dezember 2017 Akten der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau sowie die Krankenakten des Gesuchstellers 1 betreffend dessen Behandlung vom 5. Dezember 2017 im Spital K.________ ediert. Zudem holte die Gesuchsgegnerin von den Beschuldigten 4 Wahrnehmungsberichte ein. Hierbei handelte es sich offensichtlich nicht um eine einseitige Ermittlung des Sachverhalts oder um «Täterschutz». Inwiefern die Ge- suchsgegnerin eine «gewisse Sympathie» für die Beschuldigten haben sollte, ist nicht auszumachen und wird von den Gesuchstellern 1 und 2 nicht näher begrün- det. Dass die Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 11. Januar 2019 das Frister- streckungsgesuch sowie die gestellten Beweisanträge zufolge Verpassens der Frist abgelehnt hat, obwohl die Frist allenfalls eingehalten worden ist, begründet für sich keinen Ausstandsgrund. Materielle oder prozessuale Rechtsfehler sind in erster Li- nie im Rechtsmittelverfahren zu rügen und lassen sich grundsätzlich nicht als Be- gründung einer fehlenden Unabhängigkeit und Objektivität heranziehen (vgl. BOOG, a.a.O., N. 59 zu Art. 56 StPO; BGE 141 IV 178 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Die Ge- suchsteller 1 und 2 haben denn auch gleichzeitig mit der Einreichung des Ausstandsgesuchs Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. Januar 2019 erho- ben. Inwiefern sich die Gesuchsgegnerin bei ihrem Entscheid, das Fristerstre- ckungsgesuch und die Beweisanträge abzulehnen, von sachfremden Gründen hat leiten lassen, ist nicht ersichtlich. Die Gesuchsgegnerin stellte vielmehr offenbar auf den Poststempel auf dem Couvert ab. Die Gesuchsteller 1 und 2 verkennen weiter, dass die Gesuchsgegnerin nicht verpflichtet ist, sämtliche Beweise abzunehmen. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder be- reits rechtsgenüglich erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO; vgl. auch Ziff. A/6 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Januar 2019). Bloss aufgrund des Entschlusses der Gesuchsgegnerin, das Strafverfahren einzustellen, muss ebenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass sie sich be- reits zuvor in massgeblichen Punkten in einem Mass festgelegt hat, welches sie nicht mehr als unbefangen erscheinen lässt. Soweit die Gesuchsteller 1 und 2 mit früheren Entscheiden der Gesuchsgegnerin nicht einverstanden waren, stand es 5 ihnen offen, hiergegen das Rechtsmittel zu ergreifen. Entscheide, welche auf eine offensichtliche Vorbefassung der Gesuchsgegnerin hindeuten würden, liegen nicht vor und wurden auch von den Gesuchstellern 1 und 2 nicht eingereicht. Auch in der Replik bringen die Gesuchsteller 1 und 2 nichts Zusätzliches vor, was den An- schein einer Befangenheit der Gesuchsgegnerin zu begründen vermöchte. Viel- mehr erheben sie erneut die identischen Einwände wie bereits im Ausstandsge- such resp. machen Ausführungen zur Fehlerhaftigkeit der Einstellungsverfügung vom 11. Januar 2019. Diese Rügen gilt es im Beschwerdeverfahren BK 19 46/47 zu beurteilen. 4. Das Ausstandsgesuch (inkl. Antrag um Überweisung des Strafverfahrens an eine ausserkantonale Staatsanwaltschaft oder an den ehemaligen Staatsanwalt des Kantons Tessin L.________) erweist sich demnach als unbegründet und ist abzu- weisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden der Gesuchsteller 1 und die Gesuch- stellerin 2 nach Massgabe von Art. 59 Abs. 4 StPO kostenpflichtig. Die Verfahrens- kosten, bestimmt auf CHF 800.00, sind vom Gesuchsteller 1 und der Gesuchstel- lerin 2 unter solidarischer Haftbarkeit geschuldet (Art. 418 Abs. 2 StPO). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Ge- suchsteller 1 und der Gesuchstellerin 2 unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger 1/Gesuchsteller 1 - der Straf- und Zivilklägerin 2/Gesuchstellerin 2 - der Gesuchsgegnerin Mitzuteilen: - den Beschuldigten 1-6 Bern, 15. März 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiber Müller Die Kosten des Ausstandsverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 7