7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden ist. 2. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Zwangsmassnahmengericht, ausmachend CHF 400.00, sowie des Beschwerdeverfahrens, ausmachend CHF 800.00, trägt der Kanton Bern.