6 11. Die amtliche Entschädigung für die Aufwendungen von Rechtsanwalt B.________ wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). Dabei wird zu beachten sein, dass der Beschwerdeführer für die auf das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht und das Beschwerdeverfahren entfallenden Kosten von der Rückzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO befreit ist.