Die Vorinstanz wird zudem näher zu begründen haben, weshalb sie den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr als gegeben erachtet. Eine Heilung der Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren kommt unter diesen Umständen nicht in Betracht. Nach dem Gesagten wird der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. 9. Da ein Haftgrund nicht offensichtlich fehlt und die der Beschwerdekammer vorliegenden Akten zumindest auf eine fortbestehende Wiederholungsgefahr hindeuten, kommt eine Haftentlassung nicht in Betracht.