227 Abs. 2 StPO. Zwar kann ausgeschlossen werden, dass die von der Staatsanwaltschaft in ihrem Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft und im vorliegenden Verfahren vorgebrachte Begründung auf reinen Behauptungen beruht. Dennoch hätte dem Haftverlängerungsentscheid der aktuelle, aktenkundige Ermittlungsstand zugrunde gelegt werden müssen. Die Haftakten sind mit den entsprechenden, vollständigen Beweismitteln zu ergänzen. Die Vorinstanz wird zudem näher zu begründen haben, weshalb sie den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr als gegeben erachtet.