Es ist daran zu erinnern, dass der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv auszulegen ist. Einer sorgfältigen Begründung, welche sich auf aktuelle Ermittlungsergebnisse stützt, kommt daher auch im Haftverlängerungsverfahren besondere Bedeutung zu. Indem sie die vorgenannten Ausführungen unterlässt, verletzt die Vorinstanz ihre Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. Darüber hinaus steht der angefochtene Entscheid nicht im Einklang mit Art. 227 Abs. 2 StPO.