Sie begründet auch nicht näher, welche der aktenkundigen Vortaten sie als relevant erachtet, obwohl es sich bei einem grossen Teil der aus den Akten ersichtlichen Vortaten nicht um schwere Vergehen oder gar Verbrechen handelt (vgl. dazu BGE 143 IV 9 E. 2.6). Ebenso wenig führt die Vorinstanz näher aus, welche Taten ihrer Ansicht nach auch nach sechsmonatiger Untersuchungshaft drohen, weshalb sie von einer negativen Rückfallprognose ausgeht und worin sie die vom Beschwerdeführer fortwährend ausgehende Gefahr erblickt. Es ist daran zu erinnern, dass der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv auszulegen ist.