Zur Frage, wie sich die mittlerweile erstandene Haft allenfalls auf die Wiederholungsgefahr ausgewirkt haben könnte, äussert sie sich nicht. Sie begründet auch nicht näher, welche der aktenkundigen Vortaten sie als relevant erachtet, obwohl es sich bei einem grossen Teil der aus den Akten ersichtlichen Vortaten nicht um schwere Vergehen oder gar Verbrechen handelt (vgl. dazu BGE 143 IV 9 E. 2.6).