Die Vorinstanz hat es damit offensichtlich unterlassen, sich durch Akten belegte Kenntnisse des aktuellen Untersuchungsstandes zu verschaffen. Sie begnügt sich im Ergebnis mit der Anmerkung, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass sich die Verhältnisse seit dem letzten Haftverlängerungsentscheid geändert hätten. Zur Frage, wie sich die mittlerweile erstandene Haft allenfalls auf die Wiederholungsgefahr ausgewirkt haben könnte, äussert sie sich nicht.