5 ein psychiatrisches Gutachten über den Zustand des Beschwerdeführers sei derzeit in Ausarbeitung und nimmt darüber hinaus keinerlei Bezug zum Gutachten. Ein derartiges Gutachten stellt für die Beurteilung der Rückfallprognose jedoch ein wichtiges Beweismittel dar. Zudem ist nicht auszuschliessen, dass das Gutachten auch den Beschwerdeführer entlastende Elemente enthält, welche zu berücksichtigen wären. Die Vorinstanz hat es damit offensichtlich unterlassen, sich durch Akten belegte Kenntnisse des aktuellen Untersuchungsstandes zu verschaffen.