Dabei schätzt er die Rückfallgefahr des Beschwerdeführers im Hinblick auf Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz als hoch ein. Das Rückfallrisiko im Hinblick auf weitere Delikte wie Drohungen, Körperverletzung und Hausfriedensbruch sei sehr eng mit einem allfälligen erneuten Drogenkonsum verknüpft. Zudem würden sich die beim Beschwerdeführer bestehenden dissozialen und emotional-instabilen Persönlichkeitszüge negativ auf die Legalprognose auswirken. Aus unbekannten Gründen verzichtete die Staatsanwaltschaft jedoch darauf, das vollständige Gutachten einzureichen.