wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben. Nicht eingereicht wurden die im Haftverlängerungsantrag vom 12. September 2019 in Aussicht gestellten Rapporte von sechs verschiedenen Vorfällen vom April bis Juni 2019. Im Laufe des Haftverlängerungsverfahrens nachgereicht wurde dagegen ein Auszug aus dem fo- rensisch-psychiatrischen Gutachten von med. pract E.________ vom 13. Dezember 2019. Im besagten Teil des Gutachtens beantwortet der Sachverständige die ihm von der Staatsanwaltschaft gestellten Fragen. Dabei schätzt er die Rückfallgefahr des Beschwerdeführers im Hinblick auf Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz als hoch ein.