Sie erlauben es auch, das Vortatenerfordernis im Hinblick auf die Wiederholungsgefahr seriös zu prüfen. 8.3 Dem jüngsten Haftverlängerungsantrag wurde hingegen einzig eine Verfügung der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern vom 28. März 2019 beigelegt. Mit dieser Verfügung wurde die gegenüber dem Beschwerdeführer mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 9. Februar 2016 angeordnete ambulante Behandlung nach Art. 63a Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben.