Es liegen sowohl Einvernahmeprotokolle des Beschwerdeführers als auch der Privatklägerin sowie eine Zeugenaussage betreffend einfacher Körperverletzung vor. Ebenfalls aktenkundig sind Morddrohungen per SMS und E-Mail sowie ein Strafregisterauszug des Beschwerdeführers. Diese Beweismittel ergeben ein relativ übersichtliches Bild über die Geschehnisse, welche zur Verhaftung des Beschwerdeführers geführt haben. Sie erlauben es auch, das Vortatenerfordernis im Hinblick auf die Wiederholungsgefahr seriös zu prüfen.