Weiter erwähnt sie Aussagen einer Auskunftsperson, welche darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer mehrmals gewalttätig gegenüber der Privatklägerin geworden sei. Zudem würde gemäss Auswertung der sichergestellten Betäubungsmittel mit hoher Wahrscheinlichkeit eine qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG vorliegen. Der Beschuldigte weise einschlägige Vorstrafen aus, sei psychisch instabil und lasse sich nicht therapieren.