Zur Begründung der strittigen Wiederholungsgefahr verweist die Vorinstanz vorab auf den Haftanordnungsentscheid vom 21. Juni 2019 sowie auf den Haftverlängerungsentscheid vom 23. September 2019 und führt aus, es würden keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach seit dem Verlängerungsentscheid keine Wiederholungsgefahr mehr bestünde oder diese sich abgeschwächt habe. Weiter erwähnt sie Aussagen einer Auskunftsperson, welche darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer mehrmals gewalttätig gegenüber der Privatklägerin geworden sei.