Der Grundsatz, wonach alles was für, aber auch gegen die Anordnung von Untersuchungshaft spricht, vorzulegen und zu dokumentieren ist, muss im Haftverlängerungsverfahren mit anderen Worten umso mehr gelten. Fehlen die zur Beurteilung der Haftverlängerung notwendigen Akten, sind diese vom Haftrichter zu erheben (BGE 133 I 270 E. 3.4.3). 7.2 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in ihrer Entscheidfindung berücksichtigt.