Alles was für, aber auch alles was gegen die Anordnung von Untersuchungshaft spricht, ist vorzulegen. Falls die Haftakten unvollständig erscheinen, sind sie zu ergänzen (vgl. NIGGLI / HEER / WIPRÄCH- TIGER, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N 4 zu Art. 225 StPO sowie KUHN / JEANNERET, Commentaire romand, CP, 2011, N 28 zu Art. 224).