2012 E. 3 und BK 13 197 vom 23. Juli 2013 E. 4.1): «Zwar braucht die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht nicht alle vorläufigen Untersuchungsergebnisse vorzulegen. Es müssen jedoch alle wesentlichen Aktenbestandteile übermittelt werden, die für oder gegen die Anordnung von Untersuchungshaft sprechen. Dazu gehören i. d. R. die vor und während des Haftanordnungsverfahrens erstellten Einvernahmeprotokolle. Das Zwangsmassnahmengericht kann seinen Entscheid (nach Art. 226 StPO) jedenfalls nur auf Akten stützen, die ihm die Staatsanwaltschaft (nach Art.