6. Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher geleichartige Strafen verübt hat. Dieser besondere Haftgrund ist restriktiv auszulegen (BGE 137 IV 84 E. 3.2; 135 I 71 E. 2.3). Nach dem Gesetz sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv: Erstens muss grundsätzlich das Vortaterfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen.