Schliesslich brauche es für die Annahme von Wiederholungsgefahr eine sehr ungünstige Prognose. Seit und trotz seiner Inhaftierung habe sich die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Freundin weiter gefestigt. Die turbulente Liebesbeziehung zur Privatklägerin sei längst Geschichte und das Konfliktpotential gehe gegen null. Es würden keine Anhaltspunkte vorliegen, welche eine erneute Delinquenz als wahrscheinlich erscheinen lassen würden.