Konkrete Hinweise hierfür würden sich in den Akten keine finden. Der angefochtene Entscheid äussere sich auch nicht dazu, inwiefern der Beschwerdeführer eine Gefahr darstellen solle oder wie sich diese Gefährlichkeit offenbaren würde. Ebenso wenig würden konkrete Anzeichen dafür bestehen, dass sein Verhalten von Betäubungsmitteln gesteuert würde. Es sei nicht nachvollziehbar und nicht begründet, wie die Vorinstanz darauf komme, er sei «instabil». Damit werde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Schliesslich brauche es für die Annahme von Wiederholungsgefahr eine sehr ungünstige Prognose.