Was er gestanden und auch effektiv getan habe, liege im Bereich von Tätlichkeiten, allenfalls versuchter einfacher Körperverletzung, was kein schweres Verbrechen oder Vergehen darstelle. Auch von der Staatsanwaltschaft werde ihm entgegen den Ausführungen im Haftanordnungsentscheid einzig einfache Körperverletzung zur Last gelegt. Es müsse also geprüft werden, ob der Beschuldigte ein erhebliches und konkretes Risiko für die öffentliche Sicherheit darstelle, insbesondere für die Privatklägerin. Konkrete Hinweise hierfür würden sich in den Akten keine finden.