Von einem anhaltenden Drogenkonsum könne keine Rede sein. Er sei clean und zeige auch keine Entzugserscheinungen. Das Vorstrafenerfordernis sei in seinem Fall klarerweise nicht gegeben. Er sei noch nie wegen Gewaltdelikten verurteilt worden, betreffend Gewaltdelikte also Ersttäter, weshalb der Haftgrund der Wiederholungsgefahr äusserst restriktiv zu behandeln sei. Was er gestanden und auch effektiv getan habe, liege im Bereich von Tätlichkeiten, allenfalls versuchter einfacher Körperverletzung, was kein schweres Verbrechen oder Vergehen darstelle.