5. Die Staatsanwaltschaft und das Zwangsmassnahmengericht berufen sich auf den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr. Nach Auffassung des Beschwerdeführers sind die Voraussetzungen für eine solche Annahme nicht gegeben. Die Staatsanwaltschaft gehe davon aus, er habe aufgrund seines anhaltenden Konsums von Crystal Meth und seiner Therapieverweigerung, in Freiheit belassen, seine Emotionen gegenüber der Privatklägerin nicht im Griff, weshalb es wieder zu gefährlichen Situationen kommen könne. Der Beschwerdeführer befinde sich mittlerweile aber seit über sechs Monaten in Haft. Von einem anhaltenden Drogenkonsum könne keine Rede sein.