4. Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn sie eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und ein besonderer Haftgrund (Fluchtgefahr, Kollusionsgefahr, Wiederholungsgefahr oder Ausführungsgefahr) vorliegt (Art. 221 StPO). 2 Zudem hat die Untersuchungshaft dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu genügen (Art. 197 Abs. 2 Bst.c und d StPO).