Electronic Monitoring, Hausarrest bzw. Auflage betreffend Aufenthaltsort, Kontaktverbot mit der Privatklägerin und ärztliche Behandlung. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 6. Januar 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Stellungnahme im Beschwerdeverfahren und verwies stattdessen auf den angefochtenen Entscheid.