in Untersuchungshaft versetzt. Die Untersuchungshaft wurde seither zweimal verlängert, letztmals am 18. Dezember 2019 bis am 18. März 2020. Gegen den Verlängerungsentscheid erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 30. Dezember 2019 Beschwerde. Er beantragte, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter seien zusätzlich zur sofortigen Haftentlassung folgende Ersatzmassnahmen anzuordnen: Electronic Monitoring, Hausarrest bzw. Auflage betreffend Aufenthaltsort, Kontaktverbot mit der Privatklägerin und ärztliche Behandlung.