Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 551 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. Januar 2020 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Falkner, Ober- richter J. Bähler Gerichtsschreiberin Lustenberger Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Spitalstrasse 11, 2502 Biel Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Drohung etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 18. Dezember 2019 (ARR 19 464) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt ein Verfahren gegen A.________ wegen Diebstahls, Sachbeschä- digung, Drohung, einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, Hausfriedensbruchs, Urkundenfälschung, Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung sowie qualifi- zierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121). Mit Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht oder Vorinstanz) vom 21. Juni 2019 wurde A.________ in Untersuchungshaft versetzt. Die Untersuchungshaft wurde seither zweimal verlängert, letztmals am 18. Dezember 2019 bis am 18. März 2020. Gegen den Verlängerungsentscheid erhob A.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) am 30. Dezember 2019 Beschwerde. Er beantragte, der Ent- scheid des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter seien zusätzlich zur soforti- gen Haftentlassung folgende Ersatzmassnahmen anzuordnen: Electronic Monito- ring, Hausarrest bzw. Auflage betreffend Aufenthaltsort, Kontaktverbot mit der Pri- vatklägerin und ärztliche Behandlung. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 6. Januar 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Stellungnahme im Beschwerdeverfahren und verwies stattdessen auf den angefochtenen Entscheid. 2. Gestützt auf Art. 222 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312) können Entscheide über die Verlängerung von Untersuchungshaft durch die verhaftete Person innert zehn Tagen mit Beschwerde angefochten werden. Zu- ständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der ihm ge- genüber angeordneten Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen und damit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde wird eingetreten. 3. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten gründen zu einem grossen Teil in seiner früheren Beziehung zu D.________ (nachfolgend: Privatklägerin). Zwi- schen den beiden scheint es immer wieder zu Auseinandersetzungen, insbesonde- re auch zu gegenseitigen Tätlichkeiten gekommen zu sein. In den Haftakten finden sich Anzeigerapporte wegen Drohung, Tätlichkeiten, einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Ungehorsams gegen eine Fernhaltever- fügung, alles wiederholt begangen und wegen weiterer Delikte. Auch soll sich der Beschwerdeführer wiederholt im Besitz von Crystal Meth befunden haben. 4. Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn sie eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und ein besonderer Haftgrund (Fluchtgefahr, Kollusions- gefahr, Wiederholungsgefahr oder Ausführungsgefahr) vorliegt (Art. 221 StPO). 2 Zudem hat die Untersuchungshaft dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu genügen (Art. 197 Abs. 2 Bst.c und d StPO). 5. Die Staatsanwaltschaft und das Zwangsmassnahmengericht berufen sich auf den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr. Nach Auffassung des Beschwer- deführers sind die Voraussetzungen für eine solche Annahme nicht gegeben. Die Staatsanwaltschaft gehe davon aus, er habe aufgrund seines anhaltenden Kon- sums von Crystal Meth und seiner Therapieverweigerung, in Freiheit belassen, sei- ne Emotionen gegenüber der Privatklägerin nicht im Griff, weshalb es wieder zu gefährlichen Situationen kommen könne. Der Beschwerdeführer befinde sich mitt- lerweile aber seit über sechs Monaten in Haft. Von einem anhaltenden Drogenkon- sum könne keine Rede sein. Er sei clean und zeige auch keine Entzugserschei- nungen. Das Vorstrafenerfordernis sei in seinem Fall klarerweise nicht gegeben. Er sei noch nie wegen Gewaltdelikten verurteilt worden, betreffend Gewaltdelikte also Ersttäter, weshalb der Haftgrund der Wiederholungsgefahr äusserst restriktiv zu behandeln sei. Was er gestanden und auch effektiv getan habe, liege im Bereich von Tätlich- keiten, allenfalls versuchter einfacher Körperverletzung, was kein schweres Ver- brechen oder Vergehen darstelle. Auch von der Staatsanwaltschaft werde ihm ent- gegen den Ausführungen im Haftanordnungsentscheid einzig einfache Körperver- letzung zur Last gelegt. Es müsse also geprüft werden, ob der Beschuldigte ein er- hebliches und konkretes Risiko für die öffentliche Sicherheit darstelle, insbesonde- re für die Privatklägerin. Konkrete Hinweise hierfür würden sich in den Akten keine finden. Der angefochtene Entscheid äussere sich auch nicht dazu, inwiefern der Beschwerdeführer eine Gefahr darstellen solle oder wie sich diese Gefährlichkeit offenbaren würde. Ebenso wenig würden konkrete Anzeichen dafür bestehen, dass sein Verhalten von Betäubungsmitteln gesteuert würde. Es sei nicht nachvollzieh- bar und nicht begründet, wie die Vorinstanz darauf komme, er sei «instabil». Damit werde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Schliesslich brauche es für die Annahme von Wiederholungsgefahr eine sehr un- günstige Prognose. Seit und trotz seiner Inhaftierung habe sich die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Freundin weiter gefestigt. Die turbulente Liebesbe- ziehung zur Privatklägerin sei längst Geschichte und das Konfliktpotential gehe ge- gen null. Es würden keine Anhaltspunkte vorliegen, welche eine erneute Delin- quenz als wahrscheinlich erscheinen lassen würden. 6. Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbre- chen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie be- reits früher geleichartige Strafen verübt hat. Dieser besondere Haftgrund ist restrik- tiv auszulegen (BGE 137 IV 84 E. 3.2; 135 I 71 E. 2.3). Nach dem Gesetz sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv: Erstens muss grundsätzlich das Vortaterfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (BGE 143 IV 9 E. 2.5). 3 7. 7.1 Dem Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft hat die Staatsanwaltschaft die wesentlichen Akten beizulegen (Art. 224 Abs. 2 StPO). Zu dieser Bestimmung hat die Beschwerdekammer wiederholt festgehalten (vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 11 59 vom 22. März 2011 E. 3; BK 12 339 vom 11. Dezem- ber 2012 E. 3 und BK 13 197 vom 23. Juli 2013 E. 4.1): «Zwar braucht die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht nicht alle vorläufigen Unter- suchungsergebnisse vorzulegen. Es müssen jedoch alle wesentlichen Aktenbestandteile übermittelt werden, die für oder gegen die Anordnung von Untersuchungshaft sprechen. Dazu gehören i. d. R. die vor und während des Haftanordnungsverfahrens erstellten Einvernahmeprotokolle. Das Zwangs- massnahmengericht kann seinen Entscheid (nach Art. 226 StPO) jedenfalls nur auf Akten stützen, die ihm die Staatsanwaltschaft (nach Art. 224 Abs. 2 StPO) vorgelegt hat und in welche die beschuldigte Person bzw. die Verteidigung (nach Art. 225 Abs. 2 StPO) zuvor Einsicht nehmen konnte (NIGGLI / HEER / WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N 5 zu Art. 224 StPO). Das Zwangsmassnahmengericht hat schon beim Antrag auf Haftanordnung zu prüfen, ob die vorgelegten Akten komplett sind, d. h. ob alles, was inhaltlich tragend ist, für den Entscheid vorliegt. Alles was für, aber auch alles was gegen die Anordnung von Untersuchungshaft spricht, ist vorzule- gen. Falls die Haftakten unvollständig erscheinen, sind sie zu ergänzen (vgl. NIGGLI / HEER / WIPRÄCH- TIGER, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N 4 zu Art. 225 StPO sowie KUHN / JEANNERET, Commentaire romand, CP, 2011, N 28 zu Art. 224). Die Pflicht zur Einreichung der für die Beurteilung der Untersuchungshaft relevan- ten Akten besteht laut Art. 227 Abs. 2 StPO auch beim Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft. Der Haftrichter hat den Verlängerungsentscheid ebenfalls nachvollziehbar zu begründen und muss sich hierfür aktenkundige Kenntnisse über den tatsächlichen Untersuchungsstand verschaffen (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.4.3). Dabei ist zu beachten, dass die Anforderungen an die Haftgründe und die notwen- dige Begründung des Haftverlängerungsgesuchs mit dem Andauern der Untersu- chungshaft wachsen. Parallel dazu sind dem Verlängerungsantrag in der Tendenz daher umfangreichere Akten beizulegen als dem ersten Haftantrag (SCHMID, Pra- xiskommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 5 und 7 zu Art. 227 StPO). Der Grundsatz, wonach alles was für, aber auch gegen die Anord- nung von Untersuchungshaft spricht, vorzulegen und zu dokumentieren ist, muss im Haftverlängerungsverfahren mit anderen Worten umso mehr gelten. Fehlen die zur Beurteilung der Haftverlängerung notwendigen Akten, sind diese vom Haftrich- ter zu erheben (BGE 133 I 270 E. 3.4.3). 7.2 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in ihrer Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes ein- zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; 138 IV 81 E. 2.2). 4 8. 8.1 Zur Begründung der strittigen Wiederholungsgefahr verweist die Vorinstanz vorab auf den Haftanordnungsentscheid vom 21. Juni 2019 sowie auf den Haftverlänge- rungsentscheid vom 23. September 2019 und führt aus, es würden keine Anhalts- punkte vorliegen, wonach seit dem Verlängerungsentscheid keine Wiederholungs- gefahr mehr bestünde oder diese sich abgeschwächt habe. Weiter erwähnt sie Aussagen einer Auskunftsperson, welche darauf hindeuten würden, dass der Be- schwerdeführer mehrmals gewalttätig gegenüber der Privatklägerin geworden sei. Zudem würde gemäss Auswertung der sichergestellten Betäubungsmittel mit hoher Wahrscheinlichkeit eine qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG vorliegen. Der Beschuldigte weise einschlägige Vorstrafen aus, sei psychisch instabil und las- se sich nicht therapieren. 8.2 In den Vorakten des Zwangsmassnahmengerichts finden sich unter anderem ver- schiedene Anzeigerapporte der Kantonspolizei Bern, denen zu entnehmen ist, dass die Polizei mehrfach wegen angeblich vom Beschwerdeführer verübten Tätlichkei- ten, einfacher Körperverletzung, Drohungen, Sachbeschädigung, Hausfriedens- bruchs und weiterer Delikte ausrücken musste. Es liegen sowohl Einvernahmepro- tokolle des Beschwerdeführers als auch der Privatklägerin sowie eine Zeugenaus- sage betreffend einfacher Körperverletzung vor. Ebenfalls aktenkundig sind Mord- drohungen per SMS und E-Mail sowie ein Strafregisterauszug des Beschwerdefüh- rers. Diese Beweismittel ergeben ein relativ übersichtliches Bild über die Gescheh- nisse, welche zur Verhaftung des Beschwerdeführers geführt haben. Sie erlauben es auch, das Vortatenerfordernis im Hinblick auf die Wiederholungsgefahr seriös zu prüfen. 8.3 Dem jüngsten Haftverlängerungsantrag wurde hingegen einzig eine Verfügung der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern vom 28. März 2019 beigelegt. Mit dieser Verfügung wurde die gegenüber dem Beschwerdeführer mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 9. Februar 2016 angeordnete ambulan- te Behandlung nach Art. 63a Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben. Nicht eingereicht wurden die im Haftverlängerungsantrag vom 12. September 2019 in Aussicht gestellten Rapporte von sechs verschiedenen Vorfällen vom April bis Juni 2019. Im Laufe des Haftverlängerungsverfahrens nachgereicht wurde dagegen ein Auszug aus dem fo- rensisch-psychiatrischen Gutachten von med. pract E.________ vom 13. Dezem- ber 2019. Im besagten Teil des Gutachtens beantwortet der Sachverständige die ihm von der Staatsanwaltschaft gestellten Fragen. Dabei schätzt er die Rückfallge- fahr des Beschwerdeführers im Hinblick auf Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz als hoch ein. Das Rückfallrisiko im Hinblick auf weitere Delikte wie Drohungen, Körperverletzung und Hausfriedensbruch sei sehr eng mit einem allfälligen erneuten Drogenkonsum verknüpft. Zudem würden sich die beim Be- schwerdeführer bestehenden dissozialen und emotional-instabilen Persönlichkeits- züge negativ auf die Legalprognose auswirken. Aus unbekannten Gründen verzich- tete die Staatsanwaltschaft jedoch darauf, das vollständige Gutachten einzurei- chen. Die Vorinstanz hingegen scheint nicht einmal diesen Auszug zur Kenntnis genommen zu haben, schreibt sie doch auf S. 4 des angefochtenen Entscheids, 5 ein psychiatrisches Gutachten über den Zustand des Beschwerdeführers sei der- zeit in Ausarbeitung und nimmt darüber hinaus keinerlei Bezug zum Gutachten. Ein derartiges Gutachten stellt für die Beurteilung der Rückfallprognose jedoch ein wichtiges Beweismittel dar. Zudem ist nicht auszuschliessen, dass das Gutachten auch den Beschwerdeführer entlastende Elemente enthält, welche zu berücksichti- gen wären. Die Vorinstanz hat es damit offensichtlich unterlassen, sich durch Akten belegte Kenntnisse des aktuellen Untersuchungsstandes zu verschaffen. Sie begnügt sich im Ergebnis mit der Anmerkung, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass sich die Verhältnisse seit dem letzten Haftverlängerungsentscheid geändert hätten. Zur Frage, wie sich die mittlerweile erstandene Haft allenfalls auf die Wie- derholungsgefahr ausgewirkt haben könnte, äussert sie sich nicht. Sie begründet auch nicht näher, welche der aktenkundigen Vortaten sie als relevant erachtet, ob- wohl es sich bei einem grossen Teil der aus den Akten ersichtlichen Vortaten nicht um schwere Vergehen oder gar Verbrechen handelt (vgl. dazu BGE 143 IV 9 E. 2.6). Ebenso wenig führt die Vorinstanz näher aus, welche Taten ihrer Ansicht nach auch nach sechsmonatiger Untersuchungshaft drohen, weshalb sie von einer negativen Rückfallprognose ausgeht und worin sie die vom Beschwerdeführer fort- während ausgehende Gefahr erblickt. Es ist daran zu erinnern, dass der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv auszulegen ist. Einer sorgfältigen Be- gründung, welche sich auf aktuelle Ermittlungsergebnisse stützt, kommt daher auch im Haftverlängerungsverfahren besondere Bedeutung zu. Indem sie die vor- genannten Ausführungen unterlässt, verletzt die Vorinstanz ihre Begründungs- pflicht und damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. Darüber hinaus steht der angefochtene Entscheid nicht im Einklang mit Art. 227 Abs. 2 StPO. Zwar kann ausgeschlossen werden, dass die von der Staatsanwalt- schaft in ihrem Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft und im vorliegen- den Verfahren vorgebrachte Begründung auf reinen Behauptungen beruht. Den- noch hätte dem Haftverlängerungsentscheid der aktuelle, aktenkundige Ermitt- lungsstand zugrunde gelegt werden müssen. Die Haftakten sind mit den entspre- chenden, vollständigen Beweismitteln zu ergänzen. Die Vorinstanz wird zudem näher zu begründen haben, weshalb sie den besonderen Haftgrund der Wiederho- lungsgefahr als gegeben erachtet. Eine Heilung der Gehörsverletzung im Rechts- mittelverfahren kommt unter diesen Umständen nicht in Betracht. Nach dem Ge- sagten wird der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. 9. Da ein Haftgrund nicht offensichtlich fehlt und die der Beschwerdekammer vorlie- genden Akten zumindest auf eine fortbestehende Wiederholungsgefahr hindeuten, kommt eine Haftentlassung nicht in Betracht. 10. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 400.00 sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, vom Kanton Bern zu tragen (Art. 423 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 StPO). 6 11. Die amtliche Entschädigung für die Aufwendungen von Rechtsanwalt B.________ wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). Dabei wird zu beachten sein, dass der Beschwerdeführer für die auf das Verfahren vor dem Zwangsmassnah- mengericht und das Beschwerdeverfahren entfallenden Kosten von der Rückzah- lungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO befreit ist. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wor- den ist. 2. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Zwangsmassnahmengericht, ausmachend CHF 400.00, sowie des Beschwerdeverfahrens, ausmachend CHF 800.00, trägt der Kanton Bern. 4. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsi- dentin F.________ (mit den Akten) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 14. Januar 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 8