10. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Als unterliegend gilt auch diejenige Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2‘500.00, sind demzufolge unter solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 418 Abs. 2 StPO). Den nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten sind im Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile erwachsen (Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Es sind ihnen daher keine Entschädigungen auszurichten.