9. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden kann. Die für den Betrugsvorwurf und den Vorwurf ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher gestellten Beweisanträge (u.a. diverse Zeugeneinvernahmen, Sicherstellung der Buchhaltungsunterlagen der H.________ AG) werden abgewiesen. Nicht weiter relevant und daher ebenfalls abzuweisen sind die Beweisanträge betreffend diejenigen Tatbestände, auf welche mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten ist.