325 StGB (dazu auch E. 8.2.3 hiervor). 8.3.3 Die fraglichen Straftatbestände einerseits und – soweit Art. 162 StGB betreffend – die Prozessvoraussetzung des rechtzeitigen Strafantrags andererseits sind eindeutig nicht erfüllt, weshalb von einer Eröffnung der Strafuntersuchung gegen den Be- 22 schuldigten 3 abgesehen werden kann. Die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen den Beschuldigten 3 ist somit ebenfalls zu Recht erfolgt.