Dass sich der Betrugsvorwurf hinsichtlich der Beschuldigten 1 und 2 nicht erhärten liess und die entsprechende Einstellung der Strafuntersuchung zu schützen ist, gilt ebenfalls für den Beschuldigten 3. Abgesehen davon bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte 3 eine den Beschuldigten 1 und 2 entsprechende Rolle in der Nachfolge eingenommen hätte. Ein Anfangsverdacht, dass sich der Beschuldigte des Betrugs strafbar gemacht haben könnte, ist nicht erkennbar, ebenso wenig ein solcher bezüglich ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher im Sinn von Art. 325 StGB (dazu auch E. 8.2.3 hiervor).