Diesbezüglich kann auf das zum Betrug unter E. 6.4 und 6.5 hiervor Gesagte verwiesen werden. Dass sich der Betrugsvorwurf hinsichtlich der Beschuldigten 1 und 2 nicht erhärten liess und die entsprechende Einstellung der Strafuntersuchung zu schützen ist, gilt ebenfalls für den Beschuldigten 3. Abgesehen davon bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte 3 eine den Beschuldigten 1 und 2 entsprechende Rolle in der Nachfolge eingenommen hätte.