8.3.2 Weiteres strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschuldigten 3 kann nicht ausgemacht werden. Die Beschwerdeführenden weisen zwar darauf hin, dass der Beschuldigte 3 bei der Nachfolgeplanung involviert gewesen sei, weshalb dessen Rolle ebenfalls unter dem Betrugstatbestand zu beleuchten sei. Diesbezüglich kann auf das zum Betrug unter E. 6.4 und 6.5 hiervor Gesagte verwiesen werden.