Es kann insoweit auf die zutreffenden Ausführungen in der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 14. Januar 2020 (Ziff. 16) verwiesen werden, in welcher zu Recht bemerkt worden ist, dass sich gestützt auf die Schilderung des Beschwerdeführers 1 eigentlich bereits Anfang des Jahres 2013 ein Nachfragen seinerseits bei den Beschuldigten aufgedrängt hätte. Die Prozessausvoraussetzung für eine Strafverfolgung wegen Verletzung eines Geschäftsgeheimnisses ist damit eindeutig nicht erfüllt. 8.3.2 Weiteres strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschuldigten 3 kann nicht ausgemacht werden.