Dass er erst bei Auflösung der I.________ GmbH durch das Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 6. September 2018 Wissen um Tat und Täter erlangt haben will, kann mit Blick auf sein Schreiben an Rechtsanwalt Q.________ vom 17. September 2017 (Beschwerdebeilage 8) nicht ernsthaft angenommen werden. Es kann insoweit auf die zutreffenden Ausführungen in der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 14. Januar 2020 (Ziff.