Es ist den Beschwerdeführenden darin beizupflichten, dass ihrer Anzeige vom 30. Oktober 2018 zumindest ein Hinweis strafbaren Verhaltens entnommen werden kann. In Rz. 18 der Anzeige monierten sie nämlich eine Verletzung des Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB), dadurch begangen, dass der Beschuldigte 3 angeblich den Beschuldigten 1 und 2 die Geschäftsbücher der damaligen Einzelunternehmung des Beschwerdeführers 1 gezeigt haben soll. Insoweit ist den Beschwerdeführenden jedoch die dreimonatige Strafantragsfrist entgegen zu halten.