21 führenden unmittelbar in ihren rechtlichen geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert wären. 8.3 Die Nichtanhandnahme des Verfahrens betreffend den Beschuldigten 3 erfolgte mit der Begründung, dass die Beschwerdeführenden nie konkret dargelegt hätten, durch welches Verhalten sich der Beschuldigte 3 strafbar gemacht haben soll. 8.3.1 Es ist den Beschwerdeführenden darin beizupflichten, dass ihrer Anzeige vom 30. Oktober 2018 zumindest ein Hinweis strafbaren Verhaltens entnommen werden kann.