Aus dem Urteil des Bundesgerichts 4A_178/2015 vom 11. September 2015 (E. 2.6) können sie in strafrechtlicher Hinsicht jedenfalls nichts für sich ableiten. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass sich aus den Ausführungen in der Erweiterungsanzeige, in der Beschwerde und in der Replik kein hinreichender Tatverdacht für eine strafbare Handlung im Sinn von Art. 325 StGB ergibt. Mangels Vorliegens eines Anfangsverdachts hat die Staatsanwaltschaft zu Recht auf die Eröffnung eines Strafverfahrens verzichtet. Folgerichtig hat sie auch die beantragte (durch die Polizei ohne Vorankündigung durchzuführende) Sicherstellung der Buchhaltungsunterlagen der H.________ AG abgewiesen.